Verhaltenskodex
Für alle an der Produktion von KOMPAN-Produkten beteiligten Personen und Unternehmen.
1. EINFÜHRUNG
Dieser Verhaltenskodex ist ein Ausdruck von KOMPANs Einstellung zu Menschenrechten und zur Sicherheit und Gesundheit von Personen in Verbindung mit der Produktion von KOMPANs Spielplatzgeräten. Der Inhalt basiert auf den relevanten Abkommen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der UN.
Dieser Verhaltenskodex bezieht sich auf die KOMPAN-eigenen Unternehmen sowie auf die direkten Zulieferer und Unterlieferanten, die Rohmaterialien, Komponenten, Vorbereitungs- und Abwicklungsprozesse in Verbindung mit der Produktion von KOMPAN-Produkten liefern. Im Folgenden werden die KOMPAN eigenen Unternehmen, Lieferanten und Unterlieferanten als „Anbieter“ bezeichnet.
Der Zweck dieses Verhaltenskodizes ist es sicherzustellen, dass die Anbieter für KOMPAN in einer Weise produzieren, welche die Rechte ihrer Arbeitnehmer respektieren.
2. LOKALE GESETZGEBUNG UND ANDERE VERORDNUNGEN
Falls die in diesem Kodex genannten Ansprüche einem höheren Standard entsprechen als die lokalen Gesetzgebungen oder Verordnungen in dem betreffenden Land, haben die Bedingungen im Verhaltenskodex Vorrang.
3. ARBEITSBEDINGUNGEN
3.1 Kinderarbeit
KOMPAN wird mit keinem Anbieter zusammen arbeiten, welcher Kinderarbeit durchführt.
Kinderarbeit wird definiert als die Beschäftigung von jungen Personen im schulpflichtigen Alter oder jünger als 15 Jahre (14 Jahre, wo dieses laut der ILO Konvention Nr. 138 erlaubt ist). Falls lokale Gesetze oder Verordnungen eine höhere Altersgrenze festlegen, muss diese befolgt werden.
Unter Beachtung der UN Konvention zu Kinderrechten verlangt KOMPAN von seinen Anbietern, Angestellte im Alter von 15 bis 18 Jahren als besonders schutzbedürftig anzusehen und dementsprechend mit ihnen umzugehen.
Zu jeder Zeit liegt es in der Verantwortung der Anbieter, das Alter der Belegschaft zu überprüfen.
3.2 Zwangsarbeit und psychologische/ physische Belästigung von Arbeitnehmern
KOMPAN führt keine Geschäftsbeziehungen mit Anbietern, die Zwangsarbeit oder unfreiwillige Arbeit durchführen inkl. Arbeit in Gefängnissen, Arbeit, welche auf Zwangsverträgen basiert, Sklaverei oder andere Arten von Arbeit gegen den Willen und gegen die Wahl der Arbeitnehmer.
Die Arbeitnehmer dürfen weder der physischen oder psychologischer Belästigung noch der körperlichen Bestrafung, der Androhung von Bestrafung, sexueller Gewalt oder anderen Arten von Misshandlung ausgesetzt sein.
3.3 Ausgleich und Arbeitsstunden
Anbieter sollen den Arbeitnehmern mindestens den, in den lokalen Gesetzgebungen beschriebenen, Mindestlohn zahlen. Darüber hinaus müssen die Anbieter ihren Arbeitnehmern alle rechtlich vorgeschriebenen Leistungen bereitstellen.
Sofern die lokale Gesetzgebung die Anzahl der maximalen Arbeitsstunden nicht limitiert und sofern die besonderen Geschäftsbedingungen diese nicht beschreiben, kann von den Arbeitnehmern nicht verlangt werden, standardmäßig mehr als 48 Stunden pro Woche zu arbeiten oder innerhalb einer Arbeitswoche mehr als 60 Stunden inkl. Überstunden zu arbeiten.
Arbeitszeit, welche 60 Stunden die Woche überschreiten, müssen auf freiwilliger Basis erfolgen und müssen sichere und humane Arbeitsbedingungen sicherstellen. Überstunden müssen in Übereinstimmung mit der lokalen Gesetzgebung ausgeglichen werden.
Mit der Ausnahme von besonderen Arbeitssituationen, muss allen Arbeitnehmern mindestens ein Tag Freizeit innerhalb eines Zeitraums von 7 Tagen gewährt werden.
3.4 Diskriminierung
Kulturelle Unterschiede müssen beachtet und respektiert werden. Alle Arbeitnehmer müssen in Übereinstimmung mit ihrem Leistungsvermögen und Qualifikationen in jeder entscheidungsbezogenen Arbeit, in Bezug auf Beschäftigung, Beförderung, Ausbildung, Entlassungen, Kündigungen sowie anderen relevanten Bedingungen für die Arbeitnehmer, behandelt werden.
Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, sexuellen Orientierung, Behinderungen, ihres Geschlechts oder Alters nicht diskriminiert werden.
3.5 Vereinigungsfreiheit
Jeder Arbeitnehmer hat das Recht darauf, eine Gewerkschaft zu gründen, Mitglied einer Gewerkschaft zu werden oder auf die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft zu verzichten, welche die Interessen des Arbeitnehmers vertreten.
Die Arbeitnehmer dürfen weder Drohungen noch Belästigungen in Verbindung mit der friedlichen Ausführung dieses Rechts ausgesetzt sein. Falls gewünscht, müssen Verhandlungen ohne jegliches Risiko von Eingriffen und Beschränkungen ermöglicht werden.
4. ARBEITSUMGEBUNG / GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
Alle Arbeitnehmer müssen eine sichere und gesunde Arbeitsumgebung in Übereinstimmung mit allen zutreffenden Gesetzen und Vorschriften vorfinden. Als Minimum muss in der Arbeitsumgebung sichergestellt sein, dass:
• die Einrichtungen die Gesetzgebungen hinsichtlich der Gebäudesicherheit und Feuerregeln erfüllen oder übertreffen.
• die Einrichtungen angemessene Beleuchtung und Belüftung am Arbeitsplatz vorweisen.
• die Einrichtungen klare Wege und Notausgänge haben, welche zu jeder Zeit funktionstüchtig und zugänglich sind.
• alle Arbeitnehmer mit den Notfall-, medizinischen und Evakuierungsplänen vertraut sind.
• alle Arten von Sicherheitsausrüstung systematisch getestet und kontrolliert werden.
Die Arbeitnehmer müssen sicherstellen, dass betriebliche Unfälle und/oder die arbeitsumgebungsbedingte Krankheiten vermieden werden.
5. EXTERNE UMGEBUNG
Der Anbieter muss den lokalen Gesetzgebungen und Regeln bezüglich des Schutzes der externen Umgebung nachkommen
KOMPAN bevorzugt Anbieter, welche respektvoll handeln und es möglichst vermeiden, in die Umwelt einzugreifen.
6. BEOBACHTUNG UND BEWERTUNG
KOMPAN behält sich das Recht vor, die relevanten Anbieter und ihre Ausstattung zu kontrollieren. Die Anbieter müssen die geforderte Dokumentation vorlegen, um die Einhaltung des Verhaltenskodizes zu demonstrieren und müssen alle nötigen Informationen für KOMPAN bereit halten. Dies betrifft Kontrollen, Dokumentarchivierungen und vertrauliche Gespräche mit den Arbeitnehmern, welche durch KOMPANs eigene Angestellten oder beauftragte Vertreter durchgeführt werden.
Die Anbieter werden gebeten, an einer Befragung bezüglich der Einhaltung der Inhalte dieser Verhaltenskodizes teilzunehmen, bevor eine mögliche Kooperation initiiert werden kann. Hiernach setzt KOMPAN mit dem Qualitäts- und Umwelt-Kontrollsystem fort.
Kontakt
KOMPAN GmbH
Raiffeisenstraße 11
24941 Flensburg
Tel.: 0461-77306-0
Fax: 0461-77306-35
E-mail: kompan.gmbh@kompan.com
